Kadaver- und Lebendviehbergungen.

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Kadaver- und Lebendviehbergungen
Der Hubschraubereinsatz zur Bergung von Kadavern bzw. Lebendvieh aus unwegsamen Gelände ist – unabhängig davon, ob private Unternehmer oder das Bundesheer fliegen – grundsätzlich kostenpflichtig. Bevor ein Hubschrauber angefordert wird, ist zu überprüfen, ob nicht andere Bergungsarten (Traktor, Seilwinde etc.) mit einem vertretbaren Aufwand möglich sind.
 
Hubschrauber sollen deshalb nur dann eingesetzt werden, wenn keine andere Bergemöglichkeit besteht.


Für die Hubschrauberflüge werden öffentliche Mittel eingesetzt. Die Notwendigkeit der Hubschrauberflüge und die widmungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel unterliegen daher den üblichen Kontrollen.

Die Landeswarnzentrale Tirol wird nach Erhalt einer Anforderung durch die jeweilige Gemeinde (siehe beiliegende Anforderungsformulare) Angebote geeigneter, privater Hubschrauberunternehmen zur Durchführung der Bergung einholen. Die Vergabe des Auftrages erfolgt ohne weitere Rückfragen an den jeweiligen Billigstbieter durch die Landeswarnzentrale.
Sollte keines der privaten Hubschrauberunternehmen innerhalb von 1 ½ Stunden nach Faxversand ein Angebot legen bzw. diesen Auftrag nicht innerhalb von 24 Stunden ab Auftragsvergabe durchführen können, so wird ein Hubschrauber des Österreichischen Bundesheeres im Rahmen einer entgeltlichen Hilfeleistung herangezogen. Die Höhe dieses Entgeltes richtet sich nach den entsprechenden Stunden und Pauschalsätzen des Österreichischen Bundesheeres.

Die Rechnungslegung erfolgt direkt vom Flugunternehmen an den im Anforderungsformular angegebenen Rechnungsempfänger (im Regelfalle auch der Tier-Eigentümer). Nach Bezahlung der Rechnung und Einreichung bei der Landeslandwirtschaftkammer Tirol erhält der Tierbesitzer den Rechnungsbetrag unter Abzug von € 220,- Selbstbehalt refundiert.

Im Sinne einer genau durchführbaren Kalkulation durch die privaten Hubschrauberunternehmen wird nochmals eindrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben im Anforderungsformular hinsichtlich „Ort, Lage des Kadavers (Lebendviehs)“, „Zielort zum Abladen des Kadavers (Lebendviehs)“ und allenfalls „Aufnahme des Tierarztes bei Lebendviehbergungen“ möglichst genau zu erfolgen haben und durch Beilage eines Kartenausschnittes sowie – falls möglich – durch Angabe von Koordinaten ergänzt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass ein Transport der Kadaver (des Lebendviehs) per Hubschrauber nur bis zur nächstgelegenen Stelle erfolgt, ab der ein Abtransport mit Fahrzeugen möglich ist. Die Organisation des weiteren Abtransportes zur Verwertungsstelle wird nicht über die Landeswarnzentrale Tirol organisiert, sondern liegt wie bisher im Verantwortungsbereich des Bedarfsträgers.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zusätzlich anfallende Kosten auf Grund nicht korrekter Angaben am Anforderungsformular oder bei fehlender Karte (zum Beispiel hinsichtlich Lageort und damit verbundener Suchflüge) zu Lasten des Rechnungsempfängers gehen!

Bei der Durchführung von Lebendviehbergungen hat sich letztes Jahr gezeigt, dass die Anwesenheit eines Tierarztes zur Beruhigung der zu bergenden Tiere unmittelbar vor dem Abtransport notwendig ist. Lebendviehbergungen werden in Zukunft ohne die Anwesenheit eines Tierarztes nicht mehr
durchgeführt.
Die in diesem Zusammenhang notwendigen Koordinationen (zeitgerechtes Erscheinen des Tierarztes am vereinbarten Aufnahmeort, etc.) liegen ebenfalls im Verantwortungsbereich des
Bedarfsträgers. Diese Vorgangsweise wurde in Zusammenarbeit mit der Landeslandwirtschaftskammer, der Abteilung Agrarwirtschaft, der Landesveterinärdirektion und dem Bundesministerium für Landesverteidigung erarbeitet.


Merkblatt für den Einsatz von Hubschraubern zur Bergung von Almtieren

Formulare:
Anforderung Kadaverbergung
Anforderung Lebendviehbergung
 
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