Der Hubschraubereinsatz – unabhängig davon, ob private Unternehmer oder das Bundesheer fliegen – ist grundsätzlich kostenpflichtig. Hubschrauber sollen deshalb nur dann eingesetzt werden, wenn eine Bergung unbedingt notwendig ist und nur durch Hubschrauber erfolgen kann. Bevor also ein Hubschrauber angefordert wird, ist zu überprüfen, ob nicht andere Bergungsarten (Traktor, Seilwinde etc.) mit einem vertretbaren Aufwand möglich sind.
Für den Hubschraubereinsatz wurde folgender Ablauf vereinbart:
1. Der Almbewirtschafter meldet die notwendige Bergung bei der Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Alm liegt und macht dort die entsprechenden Angaben.
2. Die Gemeinde prüft, ob ein Hubschraubereinsatz notwendig ist und meldet den Fall der Landeswarnzentrale.
3. Die Landeswarnzentrale informiert die Hubschrauberunternehmen und vergibt den Flug an jenes Unternehmen, das die besten Bedingungen bietet.
4. Das beauftragte Hubschrauberunternehmen koordiniert mit der von der Gemeinde namhaft gemachten Kontaktperson den Einsatz.
5. Nach Durchführung des Fluges erhält der Eigentümer des geborgenen Tieres die Rechnung, die er einzahlt und zur Refundierung bei der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol, zu Handen Rosemarie Kolednik, Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck, im Original einreicht.
6. Die Landeslandwirtschaftskammer überprüft die Rechnung und weist den Rechnungsbetrag abzüglich des Selbstbehaltes von € 220,-- an.
Nur wenn dieser Ablauf eingehalten wird, werden die Kosten für die notwendigen Hubschrauberflüge ersetzt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Hubschrauberunternehmen nur von der Landeswarnzentrale beauftragt werden. Für die Hubschrauberflüge werden öffentliche Mittel eingesetzt. Die Notwendigkeit der Hubschrauberflüge und die widmungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel unterliegen daher den üblichen Kontrollen.
Die Richtlinie wurde vom Vorstand der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol am 2. Juli 2001 beschlossen.
Anforderung Lebendviehbergung
Anforderung Kadaverbergung
