Kadaver- und Lebendviehbergung.

A-9932 Innervillgraten 78
T: +43(0)4843/5317-0, F: +43(0)4843/5317-10, E: gemeinde@innervillgraten.at
Facebook Twitter More Sharing Services
Kadaver- und Lebendviehbergung


Der Hubschraubereinsatz – unabhängig davon, ob private Unternehmer oder das Bundesheer fliegen – ist grundsätzlich kostenpflichtig. Hubschrauber sollen des­halb nur dann eingesetzt werden, wenn eine Bergung unbedingt notwendig ist und nur durch Hubschrauber erfolgen kann. Bevor also ein Hubschrauber an­gefordert wird, ist zu überprüfen, ob nicht andere Bergungsarten (Traktor, Seil­winde etc.) mit einem vertretbaren Aufwand möglich sind.

Für den Hubschrau­bereinsatz wurde folgender Ablauf vereinbart:

1. Der Almbewirtschafter meldet die notwendige Bergung bei der Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Alm liegt und macht dort die entsprechenden Anga­ben.

2. Die Gemeinde prüft, ob ein Hubschraubereinsatz notwendig ist und meldet den Fall der Landeswarnzentrale.

3. Die Landeswarnzentrale informiert die Hubschrauberunternehmen und ver­gibt den Flug an jenes Unternehmen, das die besten Bedingungen bietet.

4. Das beauftragte Hubschrauberunternehmen koordiniert mit der von der Ge­meinde namhaft gemachten Kontaktperson den Einsatz.

5. Nach Durchführung des Fluges erhält der Eigentümer des geborgenen Tie­res die Rechnung, die er einzahlt und zur Refundierung bei der Landes­landwirt­schaftskammer für Tirol, zu Handen Rosemarie Kolednik, Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck, im Original einreicht.

6. Die Landeslandwirtschaftskammer überprüft die Rechnung und weist den Rechnungsbetrag abzüglich des Selbstbehaltes von € 220,-- an.


Nur wenn dieser Ablauf eingehalten wird, werden die Kosten für die notwendigen Hubschrauberflüge ersetzt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Hubschrau­berunternehmen nur von der Landeswarnzentrale beauftragt werden. Für die Hub­schrauberflüge werden öffentliche Mittel eingesetzt. Die Notwendigkeit der Hub­schrauberflüge und die widmungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mit­tel un­terliegen daher den üblichen Kontrollen.

Die Richtlinie wurde vom Vorstand der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol am 2. Juli 2001 beschlossen.


Anforderung Lebendviehbergung

Anforderung Kadaverbergung

 
valid xhtml. css. wai.